arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

I. Elternzeit und Kündigungsschutz

Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, genießen besonderen Kündigungsschutz!

Elternzeit in Anspruch nehmen, meint insoweit eine Arbeitspause (§ 18 I BEEG) oder eine Verringerung der Arbeitsmenge (§ 18 II Nr. 1 BEEG - zu den Voraussetzungen für einen Antrag auf Elternzeit vgl. Informationen zur Teilzeitarbeit) zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Der entsprechende Kündigungsschutz besteht also nur dann, wenn die Elternzeit auch tatsächlich in Anspruch genommen wird, das steht jedem Arbeitnehmer frei.

Während der Elternzeit sind ordentliche, außerordentliche (fristlose) und arbeitskampfbedingte Beendigungs- oder Änderungskündigungen verboten. Das gilt auch für Massenänderungskündigungen in der Insolvenz des Arbeitgebers. Der Kündigungsschutz beginnt bereits 8 Wochen vor der Elternzeit und zwar in dem Moment, in dem der schriftliche Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber gestellt wird.

 

Ein Antrag auf Elternzeit macht dagegen eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht unwirksam. Ein solcher Antrag verlängert auch kein befristetes Arbeitsverhältnis. War das Arbeitsverhältnis befristet, so endet dieses trotz der Elternzeit mit seinem Fristablauf. Ausnahmen könne für wissenschaftliche Mitarbeiter und Personen in der Berufsausbildung bestehen. Zulässig bleibt eine Kündigung des Arbeitnehmers oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

 

 

II.  Kündigungsschutz ohne Elternzeit

Arbeitnehmer, die sich nicht in Elternzeit befinden, aber Anspruch auf Erziehungsgeld haben, genießen in bestimmten Fällen Kündigungsschutz, § 18 II Nr.2 BEEG.

Dieses betrifft aus Gründen der Gleichstellung all diejenigen Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit (maximal 30 Wochenstunden) gearbeitet haben, also deshalb keine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen wollen oder müssen.Voraussetzung für den Kündigungsschutz sind dann:

 
Anspruch auf Erziehungsgeld (setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen zwingend eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden pro Woche oder eine Beschäftigung zur Berufsausbildung voraus)
 
wie vorstehend, nur es werden lediglich die zulässigen Einkommensgrenzen (§§ 5, 6 BErzGG) überschritten

 

Achtung:
Da der Arbeitgeber die Tatsachen, welchen diesen Kündigungschutz auslösen, nicht immer kennen muss, hat sich die elternzeitberechtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Auspruch der Kündigung auf den Kündigungsschutz gemäß § 18 II Nr.2 BEEG zu berufen, anderenfalls geht der Kündigungsschutz verloren.

 

 


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