arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Kündigungsschutz für schwerbhinderte Menschen

Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern kommt neben dem allgemeinen Kündigungsschutz Sonderkündigungsschutz gemäß den Bestimmungen der §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zugute. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nämlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 SGB IX.

Schwerbehindert sind diejenigen Personen, deren Grad der Behinderung mit 50 oder mehr festgestellt worden ist, § 2 Absatz 2 SGB IX. Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50 aber mindestens 30, so kann festgestellt werden, dass die betreffende Person einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, § 2 Absatz 3 SGB IX.

Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX ist – wie beim allgemeinen Kündigungsschutz – ein seit 6 Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis.

Die Zustimmung zur Kündigung muss der Arbeitgeber vorab beim zuständigen Integrationsamt einholen. Ist der beantragten Kündigung zugestimmt worden, muss innerhalb eines Monats gekündigt werden. Die Zustimmung des Integrationsamtes ergeht in Form eines Bescheides. Rechtsmittel gegen den Zustimmungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, § 88 Absatz 4 SGB IX.

Neben der Zustimmung des Integrationsamtes ist gegebenenfalls noch der Betriebsrat zu hören.

 

Außerordentliche Kündigung

Soll das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten fristlos (also außerordentlich) gekündigt werden, so ist besondere Eile geboten. Einerseits muss der Arbeitgeber die fristlose Kündigung – wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch – innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund aussprechen. Andererseits muss er binnen gleicher Frist die Zustimmung des Integrationsamtes beantragt haben, § 91 Absatz 2 Satz 1 SGB IX. Der besonderen Eile wegen muss das Integrationsamt in diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen über den Antrag entschieden haben. Keine Entscheidung ist auch eine Entscheidung – es gilt nach Ablauf der zwei Wochen die Zustimmung automatisch als erteilt (Zustimmungsfiktion). Der Arbeitgeber muss nach ausdrücklicher Zustimmung oder bloß fiktiver Zustimmung unverzüglich kündigen.

Tipp

Es empfiehlt sich daher zur richtigen Fristenberechnung von Integrationsamt den Eingang des Zustimmungsantrags bescheinigen zu lassen.


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