arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Probezeit – Verlängerung der Probezeit – Kündigungsschutz

Während der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Somit kann für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Probezeit vereinbart werden. Nach Ablauf der so genannten Wartezeit (die ersten 6 Monate) beginnt automatisch der Kündigungsschutz (Ausnahme Kleinbetrieb!). Die Wartezeit / Probezeit beginnt mit dem jeweils vereinbarten Arbeitsbeginn, auch wenn der Arbeitsvertrag erst später unterzeichnet wird.

 

Neu:

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 07.03.2002 – 2 AZR 93/01) kann der automatische Beginn des Kündigungsschutzes durch die rechtzeitige "Verlängerung der Probezeit" verhindert werden.

Um welchen Zeitraum die Probezeit verlängert werden kann hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. Im entschiedenen Fall waren es 4 Monate. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten noch vor Ablauf der Wartezeit (den ersten 6 Monaten) einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, welcher das Arbeitsverhältnis nach insgesamt 10 Monaten beendete. Der Aufhebungsvertrag sollte seinerseits "zurückgezogen" werden, wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb der weiteren vier Monate bewährt. Dazu kam es allerdings nicht.

Der Aufhebungsvertrag war, so das Bundesarbeitsgericht – rechtswirksam. Denn der Arbeitgeber hätte den Arbeitsvertrag noch am letzten Tag der Wartezeit ohne Angabe von Gründen kündigen dürfen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen, sie darf aber auch auf 4 Monate ausgedehnt werden, ohne deshalb rechtsmissbräuchlich zu sein.

Gleiches muss auch für einen Aufhebungsvertrag gelten, der an Stelle der Kündigung tritt. Mit dem Aufhebungsvertrag ist der Arbeitsvertrag zwar nicht sofort beendet, aber auch nicht nachträglich befristet worden (dafür hätte es eines sachlichen Grundes bedurft). Eine nachträgliche Befristung liegt nur dann vor, wenn eine Kündigungsfrist (einzelvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich) um ein Vielfaches auf Jahre hinausgeschoben wird. Näheres dazu finden Sie hier

 

Fazit:
Durch schriftliche Vereinbarung kann eine Verlängerung einer sechsmonatigen Probezeit erreicht werden. Es sollten dabei tarifvertragliche Regelungen beachtet werden. Die Alternative ist eine Kündigung noch innerhalb der Probezeit.

 


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